VDD-Ehrenrat

Vorsitz:
Claudia Zerlik
Feldstraße 52a
41569 Rommerskirchen
Telefon: 02183 413246
Mobil: 0171 7925923

 

Stephan Bader
Pöhlswiese 3
22956 Todendorf
Mobil: 0173 2150657

 

Claudia Bretthauer-Kleinhans
Baumhof 1
34414 Warburg

E-Mail: ehrenrat@vdd-aktuell.de

 

Stellvertreter:

  • Bärbel Büchting
  • Veronika Grell
  • Silke Hüneke

Schnittstelle zum Präsidium :


Ergebnis der Untersuchung des Ehrenrates im Rahmen der Deutschen Meisterschaft 2017

Auf der Deutschen Meisterschaft in Neustadt-Dosse am 24.06.2017 wurde ein Pferd euthanasiert.
Der Ehrenrat erhielt die Aufgabe zu überprüfen, ob vor Ort alle Beteiligten korrekt nach FEI- Reglement gehandelt hatten.

Die dem Ehrenrat vorliegenden Unterlagen zeigen, dass bezüglich des Todesfalles des Pferdes alle Beteiligten auf der Deutschen Meisterschaft in Neustadt- Dosse korrekt gehandelt haben.
Die Verletzung des Pferdes, welche zur Folge hatte, dass man sich vor Ort für eine Euthanasie entschied, wurde als tragischer Unfall gewertet.

Frau Dr. Lagershausen von der Reiterlichen Vereinigung FN hat in einer kurzen Stellungnahme geschrieben, dass aus ihrer Sicht die Kommunikation und Dokumentation durch Frau Dr. Mallison (als Veranstalterin) in diesem Fall vorbildlich gewesen ist.
Weiterer Handlungsbedarf für den VDD wird von dem Ehrenrat nicht gesehen.

Der Ehrenrat, 11.11.2017


 

 

Geschäftsordnung des Ehrenrates

 

Geschäftsordnung für den Ehrenrat des VDD
gültig ab 01.07.2017

 

A. Präambel
Diese Geschäftsordnung gilt für den Ehrenrat nach § 27 der Satzung. Sie regelt die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Ehrenrats.

 

B. Verfahrensfragen

§ 1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung

(1) Diese Geschäftsordnung kann durch den Ehrenrat jederzeit geändert oder
aufgehoben werden. Eine Beteiligung anderer Vereinsorgane ist weder vorgesehen noch erforderlich.

(2) Die einfache Mehrheit aller satzungsgemäß berufenen Ehrenratsmitglieder ist für die Beschlussfassung erforderlich. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet.

(3) Die Geschäftsordnung ist wirksam, sobald Sie allen Ehrenratsmitgliedern schriftlich bekannt gegeben worden ist.

 

C. Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung

§ 2 Grundsatz

Alle Ehrenratsmitglieder wirken gemeinsam an allen Maßnahmen durch Beschlussfassung mit. Damit gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung.

 

§ 3 Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung

Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. In der Regel übernimmt das Ehrenratsmitglied mit den meisten Stimmen den Vorsitz. Erfolgte die Wahl als Blockwahl entscheidet der Ehrenrat intern durch einfache Mehrheit.

Der Vorsitzende ist zuständig für die Durchführung eines Verfahrens und Weitergabe des Ergebnisses. Er kann dabei Aufgaben auf andere Ehrenratsmitglieder delegieren und sollte dies insbesondere immer dann tun, wenn es fachlich angeraten ist. (Beispielsweise Klärung medizinischer Fragen durch Arzt bzw. Tierarzt)

 

§ 4 Externe Beratung

Der Ehrenrat ist berechtigt Sachverständige zu hören, soweit dies im Rahmen eines Verfahrens notwendig erscheint.

 

§ 5 Kostenordnung

Der Ehrenrat ist ehrenamtlich tätig bei Erstattung der Auslagen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Vereinskasse des VDD, außer im Fall von

a) Unerlaubter Medikation / Doping (VDD-Reglement). Im Fall einer positiven
Probe sind die Verfahrenskosten vom Verurteilten zu tragen.

b) einer sonstigen vom Beklagten geforderten Anhörung, wenn dem Kläger überwiegend Recht gegeben wird. Dann sind die Verfahrenskosten der Anhörung vom Beklagten zu 50 % zu tragen.

 

§ 6 Geschäftsplanmäßige Vertretung

Kann ein Ehrenratsmitglied aufgrund von Abwesenheit, Krankheit etc. seine Aufgaben nicht wahrnehmen, gilt folgende Vertretungsregelung:
Der Stellvertreter mit den meisten Stimmen rückt nach. Aus besonderem Anlass können die zwei verbleibenden Ehrenratsmitglieder aus den drei Stellvertretern einen für dieses Verfahren auswählen.

 

§ 7 Post

Schreiben, die an ein Ehrenratsmitglied direkt geschickt werden, aber nicht persönlichen Inhalts sind, werden an die anderen Ehrenratsmitglieder zur Kenntnis geschickt. Schreiben im Auftrag des Ehrenrats können von einem Ehrenratsmitglied direkt oder über die Geschäftsstelle verschickt werden. Wenn nicht persönliche Schreiben von einem Ehrenratsmitglied direkt verschickt werden, werden die anderen Ehrenratsmitglieder in Kopie gesetzt. Schreiben werden von den Mitgliedern des Ehrenrates nicht über den Verteiler „Ehrenrat“ sondern direkt verschickt.

 

§ 8 Reaktionszeiten

Anfragen sollten grundsätzlich innerhalb von vier Wochen beantwortet werden. Kann die 4-Wochenfrist nicht eingehalten werden, wird von der Geschäftsstelle bzw. dem Vorsitzenden ein Zwischenbescheid geschickt.

In Ausgangsschreiben, die inhaltlich abzustimmen sind, erstellt der Vorsitzende (oder ein von ihm beauftragtes Ehrenratsmitglied) einen Entwurf und sendet diesen m.d.B. um Prüfung und Rückmeldung an alle Ehrenratssmitglieder (Rückmeldefrist max. 1 Woche). Antworten werden gesammelt und eingearbeitet, anschließend erneute Abstimmung oder Versand der Endfassung an den/ die Adressaten und in Kopie an das Präsidium

 

§ 9 Ehrenratssitzungen

Sofern es die Angelegenheit zulässt entscheidet der Ehrenrat nach Aktenlage bzw. in einer Telefonkonferenz. Der / die Beklagte kann auf einer Anhörung / Ehrenratssitzung bestehen.
Die Sitzung wird durch den Vorsitzenden schriftlich per Mail einberufen. Die Ehrenratsmitglieder müssen dem Termin zugestimmt haben. Mindestens zwei Ehrenratsmitglieder müssen anwesend sein. Üblicherweise wird die Sitzung durch den Vorsitzenden geleitet, dieser kann die Leitung delegieren.

 

§ 10 Befangenheit

An Beratungen und Entscheidungen über Beschlussgegenstände, an denen ein Ehrenratsmitglied oder ein Angehöriger direkt betroffen ist, dürfen diese nicht teilnehmen und sind durch einen Stellvertreter zu ersetzen. Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende.

 

§ 11 Beschlussfassung

1. Alle Ehrenratsmitglieder haben Sitz und Stimme.

2. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich, in Telefonkonferenzen durch Wort oder in Versammlungen stets per Handzeichen.

3. Der Ehrenrat entscheidet stets mit der Mehrheit der satzungsgemäß festgelegten Anzahl der Ehrenratsmitglieder (drei). Stimmenthaltungen zählen danach in Abweichung von §§ 32 Abs. 1, 28 Abs. 1 BGB als Nein-Stimmen.

 

§ 12 Beschlüsse

Beschlüsse des Ehrenrates werden zunächst mit Begründung den betroffenen Parteien und dem Präsidium zugestellt. In wichtigen Fällen werden Beschlüsse incl. einer Kurzbegründung veröffentlicht (in der Vereinszeitschrift und/oder auf der Homepage des Vereins.