Satzung

Satzung des Vereins Deutscher Distanzreiter und –fahrer e.V.

Die nachfolgende abgedruckte Satzung wurde am 01.05.2019 im Vereinsregister in Frankfurt eingetragen.

Gliederung:

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Austritt
§ 7 Streichung
§ 8 Ausschluss
§ 9 Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11 Geschäftsjahr
§ 12 Beiträge und Gebühren
§ 13 Organe des Vereins
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung
§ 16 Form und Frist der Berufung
§ 17 Beschlussfähigkeit
§ 18 Beschlussfassung
§ 19 Anträge zur Mitgliederversammlung
§ 20 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
§ 21 Präsidium
§ 22 Amtszeit des Präsidenten
§ 23 Fachbeiräte und Beauftragte
§ 24 Geschäftsstelle
§ 25 Rechnungsprüfer
§ 26 Regionalbeauftragte
§ 27 Ehrenrat
§ 28 Ordnungsmaßnahmen
§ 29 Auflösung des Vereins
§ 30 Übergangsbestimmungen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Verein Deutscher Distanzreiter und –fahrer e.V.”

2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer VR 7013 vom 29. April 1977 eingetragen.

3. Sitz und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

4. Der Verein ist Anschlussverband der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) in Warendorf.

5. Der Verein führt folgendes Signet: siehe oben.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität die Pflege des Reit- und Fahrtsportes, insbesondere des Distanzreitens und –fahrens in jeder Form. Der Förderung der Jugend im Rahmen von Jugendpflege ist dabei besonderer Wert beizumessen.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die

  • Pflege, Förderung und Weiterentwicklung des Distanzreitens und Distanzfahrens (Reglements)
  • Förderung und Sicherstellung des Tierschutzes bei Distanzwettbewerben,
  • Zusammenarbeit mit Tierärzten zum Schutze der Pferde,
  • Förderung tierärztlicher Forschung und Weiterbildung auf dem Gebiet des Distanzsportes,
  • Gewährung organisatorischer Hilfen bei der Veranstaltung von Distanzritten und Distanzfahrten,
  • Darstellung des Distanzsportes in der Öffentlichkeit,
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden des Reitsportes in Deutschland, mit ausländischen Distanzsportlern und deren Organisatoren.

3. Die Wahrnehmung der Aufgaben des internationalen Spitzen-Distanzsports wird dem Deutschen Olympiade-Komitee für Reiterei (DOKR) übertragen. Dies sind insbesondere:

  • Aufstellung und Betreuung der Spitzensportler (Kader)
  • Berufung und Lenkung der Bundestrainer
  • Planung und Durchführung des Trainings für die Kaderreiter
  • Vorbereitung auf Internationale Wettkämpfe höherer Klassen, internationale Championate und internationale Meisterschaften
  • Durchführung der Registrierung für die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen.
  • Berufung der Mitglieder des DOKR-Disziplinbeirats Distanzreiten
  • Organisatorische Durchführung der Teilnahme an vorgenannten Wettbewerben

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen oder juristische Personen sein

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.

2. Der Antrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung der Sorgeberechtigten, die durch Unterschrift auf dem Antrag gegeben wird.

3. Der Antrag juristischer Personen bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

4. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme ist dem Mitglied durch Mitteilung der Mitgliedsnummer und Übersenden der Satzung bekanntzugeben. Eine Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung schriftlich Berufung beim Ehrenrat einlegen, der dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

§ 6 Austritt

1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. § 4 Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

2. Der Austritt wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres am 31.10. wirksam.

3. Unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem der Austritt wirksam wird, ist das Mitglied zur Zahlung der festgesetzten Gebühren und des gesamten Jahresbeitrages für das Geschäftsjahr verpflichtet, in dem der Austritt wirksam wird. Gleiches gilt für etwaige Geldbußen gemäß § 28 Absatz 2.

§ 7 Streichung

1. Die Mitgliedschaft wird gestrichen, wenn das Mitglied länger als bis zum 15. Februar des laufenden Geschäftsjahres mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und den Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch die Geschäftsstelle nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.

2. Die Mahnung ist kostenpflichtig und muß mit einfachem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes entrichtet sein. Sie ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt.

3. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliederschaft hingewiesen werden.

4. Die Mitgliedschaft wird nach Ablauf der Frist ohne weitere Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedes gestrichen.

§ 8 Ausschluß

1. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei
a) groben Verstößen gegen die Satzung,
b) groben Verstößen gegen Reglement und andere Tierschutzbestimmungen,
c) vorsätzlich oder grob fahrlässig vereinsschädigendem Verhalten.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat auf Antrag des Präsidiums. Der Antrag ist dem betroffenen Mitglied mit Begründung durch einfachen Brief zuzustellen.

3. Vor der Entscheidung muß der Ehrenrat dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu schriftlicher oder mündlicher Stellungnahme geben.

4. Der Ausschluss wird mit der Beschlußfassung des Ehrenrates wirksam und muß dem betroffenen Mitglied durch den Vorsitzendes des Ehrenrates unverzüglich mit eingeschriebenem Brief bekanntgemacht werden.

5. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 9 Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten

1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich hervorragend um Verdienste des Vereins erworben oder sich durch die Förderung der Bestrebungen des Vereins ausgezeichnet haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

2. Zu Ehrenpräsidenten können frühere Präsidenten ernannt werden, deren Verdienste – wie für Ehrenmitglieder beschrieben – überragend sind. Ihre Verdienste können im allgemeinen nur darin bestehen, daß die Tätigkeit der zu Ehrenden für das Wohlergehen und den Bestand des Vereins von entscheidender Bedeutung war oder ist. Im Übrigen gilt das für Ehrenmitglieder Gesagte sinngemäß.

3. Das Niederlegen der Ehrentitel schließ den Austritt aus dem Verein nur dann ein, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

4. Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten und zum Ehrenmitglied wird durch eine Urkunde bestätigt.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht,
– an den Versammlungen teilzunehmen,
– Anträge zu stellen,
– vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben
– auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzungszwecke.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen haben eine Stimme, für deren Ausübung eine Vollmacht nachzuweisen ist.

3. Die Mitglieder haben die Pflicht,
– den Verein bei der Verwirklichung der Satzungszwecke zu unterstützen,
– die Vereinssatzung und das Reglement einzuhalten und die Leitlinien für Ethik und Tierschutz anzuerkennen,
– die von den zuständigen Vereinsorganen getroffenen Entscheidungen zu beachten,
– die festgesetzten Gebühren und Beiträge fristgerecht zu bezahlen,
– die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
a) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
b) den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
c) die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung und –trainings zu wahren; d.h. ein Pferd nicht unreiterlich, zum Beispiel zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des Folgejahres.

§ 12 Beiträge und Gebühren

1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu bezahlen und jährliche Beiträge zu leisten.

2. Der Beitrag ist bis zum 15. Februar des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. Beim Erwerb der Mitgliedschaft sind Beitrag und Aufnahmegebühr binnen 30 Tagen nach Mitteilung über die Aufnahme kostenfrei auf das Konto des Vereins zu überweisen.

3. Die Beiträge sind für das ganze Geschäftsjahr zu leisten, in dem die Mitgliedschaft erworben oder beendet wird.

4. Aus begründetem Anlaß kann das Präsidium auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 13 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung,
– das Präsidium,
– die Rechnungsprüfer,
– der Ehrenrat,
– die Regionalbeauftragten,
– der Jugendausschuss.

2. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig bei Vergütung der Auslagen. Das Präsidium kann die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG für die Wahrnehmung von Vereinsämtern beschließen.

3. Der Jugendausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses werden in einer Jugendordnung geregelt, die vom Präsidium zu genehmigen ist.

§ 14 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wählt die Organe des Vereins für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Sie bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Wahl eines Nichtanwesenden ist zulässig, wenn die verbindliche Zusage zur Übernahme des Amtes schriftlich vorliegt.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge der Mitglieder sowie die von Veranstaltern an den VDD abzuführenden Gebühren.

4. Die gemäß § 15 Abs. 1 berufene Mitgliederversammlung beschließt nach Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsberichtes (Plan-Ist-Vergleich für laufendes sowie Plan für folgendes Geschäftsjahr) des Präsidiums sowie des Berichtes der Rechnungsprüfung über die Entlastung des Präsidiums.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Änderung zur Tagesordnung.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt alle Änderungen des Reglements für Distanzreiten und –fahren. Vorübergehende Änderungen (bis zur nächsten Mitgliederversammlung) durch das Präsidium sind möglich, wenn
a) Gesetzesänderungen dies erforderlich machen,
b) grobe Verstöße gegen den Tierschutz zu befürchten sind.

§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich innerhalb von 8 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.

2. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert,
mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.

§ 16 Form und Frist der Berufung

1. Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung – schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift, – mit Angabe der Tagesordnung und Veröffentlichung der fristgerecht eingegangenen Anträge, – spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung.

2. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung (Poststempel oder Einlieferungsbescheinigung) der Einladung bzw. Vereinszeitung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 17 Beschlußfähigkeit

Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 18 Beschlußfassung

1. Soweit durch Gesetz oder in dieser Satzung nicht anders vorgesehen
– wird durch Handzeichen abgestimmt,
– und es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

2. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

3. Für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint.

4. Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln gewählt. Steht für ein Präsidiumsamt mehr als ein Kandidat zur Wahl, so muß schriftlich gewählt werden.

5. Die übrigen zu wählenden Vereinsorgane werden en bloc gewählt. Stehen mehr Kandidaten zur Wahl als jeweils Ämter zu besetzen sind, so muß schriftlich gewählt werden. Dabei hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie jeweils Ämter zu besetzen sind.
Die Kandidaten sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen gewählt, gegebenenfalls als Ersatzmitglieder. Eine Mehrheit ist nicht erforderlich.

§ 19 Anträge zur Mitgliederversammlung

1. Anträge zur Mitgliederversammlung gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung müssen im Geschäftsjahr bis spätestens 31. August schriftlich beim Präsidenten des Vereins eingehen.

2. Fristgerecht eingegangenen Anträgen sind in die der Einladung beigefügten Tagesordnung aufzunehmen.

3. In die Mitgliederversammlung dürfen neue Anträge oder Zusatzanträge eingebracht werden, die sich aus der Verhandlung ergeben. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung, ob über neue Anträge oder Zusatzanträge verhandelt werden soll.

§ 20 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 21 Präsidium

1.Zum Präsidium des Vereins gehören
– der Präsident
– der 1. Beisitzer
– der 2. Beisitzer
– der Schatzmeister
– der Schriftführer.

2. Das Präsidium führt die Vereinsgeschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung; diese ist in der Vereinszeitung zu veröffentlichen.

3. Der Präsident und der 1. Beisitzer sowie der Schatzmeister sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins, jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis regelt sich die Vertretung wie folgt: Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung vertritt der 1. Beisitzer den Präsidenten; ist auch dieser verhindert, vertritt der Schatzmeister.

4. Der Präsident führt den Verein. Er beruft und leitet die Sitzungen des Präsidiums und die Mitgliederversammlung.

5. Dem Schatzmeister obliegen die laufenden Geschäfte der Vermögensverwaltung.

6. Der Schriftführer hat insbesondere die Aufgabe, in den Präsidiumssitzungen und in der Mitgliederversammlung das Protokoll zu führen. Alle Beschlüsse des Präsidiums sind vom Schriftführer zu dokumentieren und vom Präsidenten zu unterschreiben.

7. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn nach Einladung aller Präsidiumsmitglieder mindestens drei an der Beschlußfassung teilnehmen. Die Einladungsfrist muß mindestens 8 Tage betragen. Die schriftliche Abstimmung ist zugelassen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

8. Auf Antrag von mindestens drei Präsidiumsmitgliedern hat der Präsident oder dessen Vertreter innerhalb von 21 Tagen eine Präsidiumssitzung einzuberufen.
Im Übrigen gilt Abs. 7.

§ 22 Amtszeit des Präsidiums

1. Die Mitglieder des Präsidiums werden jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.

2. In ungeraden Jahren werden gewählt – der Präsident und der Schatzmeister,

3. In geraden Jahren werden gewählt – der 1. und 2. Beisitzer sowie der Schriftführer.

4. Fällt der Präsident während seiner Amtszeit aus, so beruft das gemäß § 21 Abs. 3 zur Stellvertretung berufene Präsidiumsmitglied innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Präsidenten.

5. Fällt ein anderes Präsidiumsmitglied während seiner Amtszeit aus, so bestellt der Präsident einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 23 Fachbeiräte und Beauftragte

1. Das Präsidium kann Fachbeiräte berufen und für bestimmte Aufgaben Beauftragte bestellen.

2. Die in die Fachbeiräte berufenen und zu Beauftragten bestellten Personen müssen jährlich bestätigt werden.

3. Das Präsidium kann Fachbeiräte und Beauftragte vorzeitig von ihrem Amt entbinden.

4. Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

§ 24 Geschäftsstelle

Das Präsidium kann eine Geschäftsstelle einrichten und dafür Personal gegen Entgelt einstellen.

§ 25 Rechnungsprüfer

1. Es sind jeweils zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter für eine Amtszeit von zwei Geschäftsjahren zu wählen, davon je einer in geraden Jahren, der andere in ungeraden Jahren.

2. Sie dürfen kein anderes Amt in einem anderen Organ des Vereins innehaben.

3. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Vermögensverwaltung. Sie prüfen insbesondere die Bücher und den Jahresabschluß auf rechnerische Richtigkeit, ordnungsgemäße Aufzeichnung und Vollständigkeit der Belege.

4. Das Ergebnis ihrer Prüfung tragen sie der Mitgliederversammlung vor und stellen einen Antrag auf Entlastung des Präsidiums.

§ 26 Regionalbeauftragte

1. Der Regionalbeauftragte wird für die einzelnen Regionen, die vom Präsidium festgelegt werden, auf 2 Jahre zusammen mit einem Stellvertreter von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Fall zwischenzeitlicher Vakanzen ernennt das Präsidium Regionalbeauftragte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

2. Regionalbeauftragte nehmen die regionalen Aufgaben des VDD wahr. Sie fördern und unterstützen die Satzungszwecke auf regionaler Ebene und nehmen die im Reglement aufgeführten Aufgaben wahr.

3. Regionalbeauftragte vertreten den Verein in den jeweiligen Landeskommissionen für Pferdeleistungsprüfungen und sind in Zusammenarbeit mit diesen für die Genehmigungen der Ausschreibungen von Distanzveranstaltungen zuständig.

4. Die Regionalbeauftragten wirken bei der Terminkoordination der VDD-Veranstaltungen mit.

5. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung weitere Aufgaben und Kompetenzen auf die Regionalbeauftragten übertragen.

6. Die Festlegung der Regionalgebiete erfolgt durch das Präsidium.

7. Regionalbeauftragte sind über alle ihre Region und die in ihrer Region wohnenden Vereinsmitglieder betreffenden Entscheidungen des Präsidiums zu informieren.

§ 27 Ehrenrat

1. In den Ehrenrat sind drei stimmberechtigte Mitglieder und drei Stellvertreter für eine Amtszeit von zwei Geschäftsjahren zu wählen.

2. Der Ehrenrat wird in geraden Jahren gewählt. Seine Mitglieder dürfen kein Amt in einem anderen Organ des Vereins besitzen.

3. Der Ehrenrat entscheidet
– in allen Angelegenheiten, die ihm von einem anderen Organ des Vereins zur Entscheidung vorgelegt werden,
– über schriftliche Einsprüche und schriftliche Beschwerden der Mitglieder gegen die Entscheidung eines anderen Organs des Vereins,
– in allen Angelegenheiten, die ihm von einem anderen Organ des Vereins zur Entscheidung vorgelegt werden,
– über schriftliche Einsprüche und schriftliche Beschwerden der Mitglieder gegen die Entscheidung eines anderen Organs des Vereins,
– in allen Angelegenheiten, die ihm sonst in dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesen sind.

4. Der Ehrenrat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte und gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Gegen Entscheidungen des Ehrenrates ist kein Einspruch möglich, außer bei Verfahren bezüglich unerlaubter Medikation / Doping. Einsprüche sind in diesem Fall unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges an die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) zu richten.

6. Nur der Ehrenrat kann eigene Entscheidungen ändern oder aufheben.

§ 28 Ordnungsmaßnahmen

1. Der Verein kann Ordnungsmaßnahmen verhängen
a) bei fortgesetzter oder schwerer Schädigung der Gesundheit von Pferden,
b) bei groben Verstößen gegen das Reglement und die Tierschutzbestimmungen,
c) bei fortgesetzter oder groben Verstößen gegen die Gebote sportlicher Fairneß,
d) bei Handlungen, die gegen die Zwecke des Vereins (§ 2) verstoßen und geeignet sind, die Ernsthaftigkeit der Vereinstätigkeit in der Öffentlichkeit in Frage zu stellen.

2. Ordnungsmaßnahmen sind
– Ermahnung,
– Geldbußen bis zur Höhe des 10fachen Mitgliederbeitrages,
– zeitliche Sperre als Veranstalter, Reiter, Fahrer, Betreuer und von Pferden bei Veranstaltungen,
– Verlust eines Vereinsamtes.

3. Das Präsidium kann Ermahnungen und zeitliche Sperren bis zu 3 Monaten aussprechen.

4. Über Absatz 3 hinausgehende Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Ehrenrat auf Antrag von Vereinsorganen.

5. Anträge auf Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Vor Verhängung von Ordnungsmaßnahmen ist Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

6. Ordnungsmaßnahmen sind allen Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

7. Gegen vom Präsidium verhängte Ordnungsmaßnahmen ist binnen 4 Wochen nach Zugang Einspruch beim Ehrenrat möglich. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 29 Auflösung des Vereins

1. Soll über die Auflösung des Vereins gesprochen werden, so ist in der Einladung auf diesen Punkt der Tagesordnung ausdrücklich hinzuweisen. Die Auflösung muß die Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zustimmen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten an das Kuratorium für therapeutisches Reiten, Freiherr-von-Langen-Str. 13, 48231 Warendorf, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 30 Übergangsbestimmungen

Scheidet ein Mitglied eines Vereinsorgans vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung der Nachfolger nur für den Rest der Amtsperiode des Ausgeschiedenen zu wählen.


VDD_Satzung_2018